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Bis zum 31.7.95 gültige Fassung

§ 6: Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

1. eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

2. der Betroffene eingewilligt hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift einen diesem Gesetz vergleichbaren Datenschutz gewährleistet.

(2) Wird die Datenverarbeitung auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt, so ist dieser in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten sowie den Zweck der Übermittlung. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern kann.

(3) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich besonders hinzuweisen.

(4) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Androhung ungesetzlicher Nachteile oder durch fehlende Aufklärung bewirkt wurde.

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§ 6: Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn

1. eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder

2. der Betroffene eingewilligt hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift einen diesem Gesetz vergleichbaren Datenschutz gewährleistet.

(2) Wird die Datenverarbeitung auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt, so ist dieser in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten sowie den Zweck der Übermittlung. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern kann.

(3) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist der Betroffene darauf schriftlich besonders hinzuweisen.

(4) Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Androhung ungesetzlicher Nachteile oder durch fehlende Aufklärung bewirkt wurde.

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§ 33: Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz

(1) Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes ist die für Datenschutz zuständige Senatsverwaltung für Inneres.

(2) Die Aufsichtsbehörde erhält von den Gewerbeämtern Durchschriften der An-, Um- bzw. Abmeldungen von Betrieben, die nach dem Kenntnisstand der Gewerbeämter der Meldepflicht des § 32 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes unterfallen. Wenn der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Tatsachen bekannt werden, die auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit hindeuten, kann sie diese Tatsachen den Gewerbeämtern mitteilen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen von Beschwerden und Anfragen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist. Sie darf personenbezogene Daten im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Einzelfall auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein datenschutzrechtlicher Mangel besteht. Die nach den Sätzen 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden.

Zuletzt geΣndert:
am 30.01.97

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